In einer "Klageerweiterung" vom 21. Juli 2005 erhöhte er seine Forderung um Fr. 224'495.50. Die Beklagten ersuchten am 12. September 2005 den Amtsgerichtspräsidenten, den Kläger zu einer angemessenen Sicherheitsleistung von mindestens Fr. 70'000.-- zu verpflichten. Daraufhin stellte der Kläger am 22. September 2005 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (UR). Der Amtsgerichtspräsident hiess in einem unbegründeten Entscheid vom 7. Dezember 2005 das Gesuch teilweise gut. Er befreite den Kläger von der Pflicht zur Leistung von weiteren Gerichts- und Beweiskostenvorschüssen und erteilte ihm Gutstand für die Anwaltskosten.