| | Entscheid: | §§ 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. Ihr ist aber in allen Fällen eine Kopie des UR-Entscheids zuzustellen. ====================================================================== Mit Klage vom 22. März 2005 forderte der Kläger von den Beklagten Fr. 385'865.40 Schadenersatz aus einem aufgelösten Mietverhältnis. In einer "Klageerweiterung" vom 21. Juli 2005 erhöhte er seine Forderung um Fr. 224'495.50.