{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-02", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-57-1_2006-06-02.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2795", "Checksum": "b1bb999f422946d063d037ee7752220b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 57.1", "2006 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.1 (2006 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.1 (2006 I Nr. 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.1 (2006 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. Ihr ist aber in allen Fällen eine Kopie des UR-Entscheids zuzustellen. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:40", "Checksum": "2ce72586524191b9aefa9690ad392664", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 57.1 (2006 I Nr. 33)\nRegeste:\n§§ 125 und 131 Abs. 1 ZPO. Auch die nur teilweise unentgeltliche Rechtspflege befreit die Partei von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Der Gegenpartei kommt im UR-Verfahren nur Parteistellung zu, wenn ihre Ansprüche auf allfällige Sicherheitsleistung beeinträchtigt werden. Ihr ist aber in allen Fällen eine Kopie des UR-Entscheids zuzustellen. | Zivilprozessrecht\n\n ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er keine Gelegenheit erhalten hatte, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 363 f. E. 2.1). Der Entscheid über die dem Kläger gewährte unentgeltliche Rechtspflege wurde den Beklagten nicht zugestellt. Die Beklagten waren indessen nicht Partei dieses Verfahrens. Sie sind vom (gutheissenden) UR-Entscheid nur dann in ihrer Rechtsstellung betroffen, wenn sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung stellen können und wollen. In diesem Fall können sie den UR-Entscheid auch noch anfechten, wenn sie erst im Sicherheitsleistungsverfahren vom Bestehen eines UR-Entscheids Kenntnis erhalten (unten, nächster Abschnitt). Die unterlassene Zustellung des UR-Entscheids an die Beklagten stellt daher keinen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen ihnen zustehende Verfahrensrechte dar. Der Mangel der fehlenden Zustellung wird geheilt, weil sie anderweitig Kenntnis vom Entscheid erhalten und ihre Rechte ohne massgebliche Beeinträchtigung wahrnehmen können (vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 76 ZPO). Die Beklagten erhielten mit dem Entscheid betreffend Sicherheitsleistung vom 12. April 2006 (Eingangsdatum bei den Beklagten: 13.4.2006) Kenntnis vom UR-Entscheid vom 7. Dezember 2005. Ihre Ansicht, der \"definitive UR-Entscheid\" sei erst am 12. April 2006 getroffen worden, ist verfehlt. Im Entscheid betreffend Sicherheitsleistung nahm der Amtsgerichtspräsident lediglich eine (inhaltlich unzutreffende) Auslegung des früheren UR-Entscheids vor. Die Beklagten hätten nach Erhalt des Entscheides betreffend Sicherheitsleistung vom Amtsgerichtspräsidenten die Zustellung des unbegründeten UR-Entscheids oder gerade einen vollständigen UR-Entscheid (mit Erwägungen und Rechtsmittelbelehrung) verlangen können, und zwar innert einer Frist von zehn Tagen (analog § 110 Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Zustellung des begründeten UR-Entscheids hätte für sie die zehntägige Rekursfrist (§ 260 ZPO) begonnen. Sie hätten damit ihre Rechte vollumfänglich und mit sehr geringem zusätzlichem Aufwand wahren können. Nicht möglich ist dagegen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger mit dem Rekurs im Verfahren betreffend Sicherheitsleistung anzufechten. Indem die Kläger innert Frist keinen begründeten UR-Entscheid verlangten, verzichteten sie auf dessen Anfechtung und damit auf eine Parteistellung im UR-Verfahren. Ihre Rüge, sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten geltend zu machen, erweist sich als unbegründet. I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 57) |"}