Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, allein das Einreichen des Arztzeugnisses - das übrigens keine näheren Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht und daher wenig aussagekräftig ist - führe zur Verschiebung der Verhandlungen. Er hätte sich beim Friedensrichter erkundigen müssen, ob nun seinem Gesuch gestützt auf die nachgereichten Unterlagen entsprochen werde und durfte nicht einfach der Verhandlung fernbleiben. I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 49) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 14. September 2006 nicht eingetreten [4P.186/2006].) |