Indem der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Verschiebung der Verhandlung berufen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte nach Treu und Glauben mit der Abzitierung der Verhandlungen rechnen durfte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, allein das Einreichen des Arztzeugnisses - das übrigens keine näheren Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht und daher wenig aussagekräftig ist - führe zur Verschiebung der Verhandlungen.