Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Steht die Anwort des Richters vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt (LGVE 2001 I Nr. 20; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 81 ZPO). Indem der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Verschiebung der Verhandlung berufen.