Es versteht sich von selbst, dass diese aber glaubhaft gemacht werden müssen. Zu Recht verlangte der Friedensrichter die Vorlage eines entsprechenden Arztzeugnisses oder die Bestätigung des Spitals und hielt einstweilen an den vorgesehenen Verhandlungsterminen fest. Dem Friedensrichter steht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verschiebungsgesuch gutzuheissen sei, ein weiter Bereich freien Ermessens zu. Der Verpflichtete kann nicht davon ausgehen, dass seinem Gesuch automatisch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist.