Angesichts des gesetzlichen Gebotes einer zügigen Verfahrensdurchführung (§ 189 Abs. 1 ZPO) ist der Friedensrichter gehalten, kurz bemessene Fristen und Termine anzusetzen. Verhandlungstermine können verschoben werden, wenn der Verpflichtete rechtzeitig, d.h. frühzeitig vor dem fraglichen Zeitpunkt unter Angabe triftiger Gründe darum ersucht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 und 3 zu § 81). Die vom Beklagten geltend gemachten gesundheitlichen Gründe (bevorstehender Spitaleintritt) waren grundsätzlich geeignet, die Verschiebung der Verhandlung auch in einem Vermittlungsverfahren zu erwirken. Es versteht sich von selbst, dass diese aber glaubhaft gemacht werden müssen.