Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss § 80 Abs. 1 ZPO kann der Richter von ihm festgelegte Vorladungstermine verschieben, wenn er vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird. Er berücksichtigt dabei den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer, die Schwierigkeit der Sache sowie schutzwürdige Interessen der Beteiligten (§ 81 ZPO). Angesichts des gesetzlichen Gebotes einer zügigen Verfahrensdurchführung (§ 189 Abs. 1 ZPO) ist der Friedensrichter gehalten, kurz bemessene Fristen und Termine anzusetzen.