Den Rekurs gegen den Kostenentscheid wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 4.- Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Friedensrichter hätte das Arztzeugnis, das ihm ab 1. März 2006 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, als Entschuldigungsgrund akzeptieren müssen. Es liege eine Amtsanmassung vor, wenn der Friedensrichter sich über den medizinischen Befund hinweg setze und willkürlich feststelle, er wäre verhandlungsfähig gewesen. Er sei genügend entschuldigt gewesen, weshalb kein Weisungsschein hätte ausgestellt und ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. 5.- Die Rüge erweist sich als unbegründet.