Einstweilen bleibe es bei den vorgesehenen Verhandlungsterminen. Am 2. März 2006 teilte der Beklagte dem Friedensrichter erneut mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Verhandlungen vom 6. März 2006 teilnehmen. Die gewünschten Unterlagen erhalte er umgehend. Dem Schreiben waren ein Arztzeugnis und eine Kostengutsprache seiner Krankenkasse für einen Spitaleintritt ab 7. März 2006 beigelegt. Der Friedensrichter hielt die Entschuldigung für ungenügend, führte die Verhandlungen wie vorgesehen am 6. März 2006 durch und auferlegte dem nicht erschienenen Beklagten die Kosten. Den Rekurs gegen den Kostenentscheid wies das Obergericht ab.