| | Entscheid: | §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Werden gesundheitliche Gründe als Verschiebungsgrund geltend gemacht, kann der Richter ein aussagekräftiges Arztzeugnis einverlangen. Bestätigung der Rechtsprechung. ====================================================================== Der Friedensrichter von X. lud den Beklagten auf Montag, 6. März 2006, zu zwei Sühneverhandlungen vor. Der Beklagte nahm die Vorladungen am 8. Februar 2006 von der Post in Empfang.