Im Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Februar 2006 wurde ausdrücklich festgehalten, die Kosten dieses Vollzugs seien den Gesuchstellern vom vollziehenden Betreibungsamt vorschussweise separat in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können daher nicht zu Lasten der Gesuchsgegner festgesetzt werden, sondern darüber ist im Rahmen des Konkursverfahrens zu befinden. In Ergänzung des Entscheids des Obergerichts vom 18. Juli 2005 sind daher die Gesuchsgegner zu verpflichten, den Gesuchstellern die Lagerungskosten von Fr. 4'065.-- zu bezahlen. I. Kammer, 4. Juli 2006 (11 06 32) |