Am 8. März 2006 stellten die Gesuchsteller ein zweites ergänzendes Vollstreckungsgesuch mit dem Antrag, die Gesuchsgegner seien solidarisch und in Ergänzung des Ausweisungsentscheids des Obergerichts vom 18. Juli 2005 zum Ersatz der restlichen Lagerungs- und Transportkosten von total Fr. 7'242.20 zu verpflichten. Das Obergericht wies dieses Gesuch ab, soweit es die Kosten der amtlichen Verwahrung gemäss Art. 170 SchKG betraf. Aus den Erwägungen: Die Gesuchsteller führen aus, im Rahmen des Konkursverfahrens sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die amtliche Verwahrung und Inventarisierung der bei der Firma X. eingelagerten Gegenstände der Hausräumung beantragt worden.