Darüber hat das Konkursgericht und nicht der Vollstreckungsrichter zu befinden. ====================================================================== Mit Entscheid vom 18. Juli 2005 verpflichtete das Obergericht die Gesuchsgegner, das gemietete Einfamilienhaus zu räumen und zu verlassen, ansonsten die Gesuchsteller die polizeiliche Vollstreckung verlangen könnten. Am 4. August 2005 wurde das Einfamilienhaus unter Mithilfe der Kantonspolizei Luzern und der Transportfirma X. geräumt.