| | Entscheid: | § 302 ZPO; Art. 169 und 170 SchKG. Werden Waren, die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens eingelagert wurden, vom Betreibungsamt im Konkursverfahren in amtliche Verwahrung genommen, zählen die Transportkosten vom Lagerort ins Betreibungsamt nicht zu den Vollstreckungskosten nach § 302 Abs. 2 ZPO, sondern zu den Konkurskosten. Darüber hat das Konkursgericht und nicht der Vollstreckungsrichter zu befinden.