Hingegen wurde die Appellation gegen die Urteilserläuterung rechtzeitig erklärt. Sie kann sich aber nur gegen die vorgenommene Erläuterung richten. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten. I. Kammer, 6. April 2006 (11 06 30) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 14. August 2006 nicht eingetreten [4C.179/2006 und 4P.133/2006].) |