Eine Rechtsmittelbelehrung muss keinen Hinweis enthalten, welche Teile der Entscheidung mit dem Rechtsmittel überhaupt anfechtbar sind. Zudem hätte der Anwalt der Beklagten als rechtskundige Person den eingeschränkten Anfechtungsbereich der Appellation gegen den Erläuterungsentscheid erkennen müssen. Da ihm klar war, dass das Arbeitsgericht eine Erläuterung und nicht, wie es fälschlicherweise anführte, eine Berichtigung vorgenommen hatte, durfte er sich ohnehin nicht auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen. 8.- Die Frist zur Anfechtung des ursprünglichen Urteils ist am 21. Februar 2006 unbenützt abgelaufen. Hingegen wurde die Appellation gegen die Urteilserläuterung rechtzeitig erklärt.