Die beiden Betreibungen hätten aufgrund der Ziffern 2 und 3 des Urteilsspruchs weitergeführt werden können. Gegenstand der gegen die Erläuterung zulässigen Appellation kann daher nur die Verpflichtung der Beklagten sein, dem Kläger einen Verzugszins zu bezahlen. Dass die Rechtsmittelbelehrung im Erläuterungsentscheid keine Einschränkung enthält, ändert nichts. Das Arbeitsgericht führte das richtige Rechtsmittel (Appellation) an. Dies genügt. Eine Rechtsmittelbelehrung muss keinen Hinweis enthalten, welche Teile der Entscheidung mit dem Rechtsmittel überhaupt anfechtbar sind.