Die Hauptverpflichtung zur Bezahlung der Löhne für die Monate Januar und Februar 2005 von total Fr. 36'232.20 (restliche Ziff. 1) wie auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags in den beiden vom Kläger eingeleiteten Betreibungen (Ziff. 2 und 3) blieben unverändert. Diese Urteilsbestandteile waren entgegen der Ansicht der Beklagten in sich nicht unvollständig, widersprüchlich oder ergänzungsbedürftig. Sie wurden im Urteil rechtlich geprüft und gutgeheissen und korrekt im Urteilsspruch wiedergegeben. Die beiden Betreibungen hätten aufgrund der Ziffern 2 und 3 des Urteilsspruchs weitergeführt werden können.