Hauser/Schweri, Komm. zum GVG ZH, N 2 zu § 165; Holenstein, Komm. zum Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen, Flawil 1987, N 3 zu Art. 95). Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Erläuterung beschränkte sich darauf, in Ziff. 1 des Urteilsspruchs die Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses auf dem zugesprochenen Betrag beizufügen. Die Hauptverpflichtung zur Bezahlung der Löhne für die Monate Januar und Februar 2005 von total Fr. 36'232.20 (restliche Ziff. 1) wie auch die Aufhebung des Rechtsvorschlags in den beiden vom Kläger eingeleiteten Betreibungen (Ziff. 2 und 3) blieben unverändert.