Die Erläuterung löst eine neue Rechtsmittelfrist aus (§ 284 Abs. 1 ZPO). Mit dem entsprechenden Rechtsmittel können aber nur die erläuterten Punkte angefochten werden, nicht dagegen Bestandteile des ursprünglichen Urteils, die der Erläuterungsentscheid unberührt lässt und die vorher wie nachher in gleicher Weise vollstreckbar sind. Nur in diesem Umfang kann durch die Erläuterung eine Beschwer eingetreten sein. Die unveränderten, widerspruchsfreien Punkte können auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht aufgehoben werden (BGE 117 II 510, 116 II 88; ZR 88 (1989) Nr. 57; RBOG TG 1991 Nr. 30 Ziff. 3; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 284; Hauser/Schweri, Komm.