6.- Berichtigt werden können nur offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Parteibezeichnungen (§ 285 ZPO). Das Arbeitsgericht nahm keine derartige Korrektur vor, sondern ergänzte eine unvollständige Ziffer des Urteilsspruchs. Es fügte der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages die (in den Erwägungen begründete) Verpflichtung zur Zahlung eines Verzugszinses bei. Damit nahm es eine Erläuterung nach § 282 ff. ZPO vor. 7.- Die Erläuterung löst eine neue Rechtsmittelfrist aus (§ 284 Abs. 1 ZPO).