Eventuell sei die Appellation ausschliesslich auf die Verzugszinsfrage zu beschränken. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2006 machte die Beklagte geltend, es liege eine Erläuterung vor, welche die Ziffern 1 bis 3 des ursprünglichen Rechtsspruchs betroffen und eine neue Appellationsfrist ausgelöst habe. 5.- Um Klarheit über den zulässigen Anfechtungsbereich der Appellation zu schaffen, ist ein Teilerledigungsentscheid zu erlassen (§ 104 Abs. 3 und § 105 ZPO). 6.- Berichtigt werden können nur offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer oder irrige Parteibezeichnungen (§ 285 ZPO).