Ziffer 2 bis 4 des Urteilsspruchs wurden unverändert wiederholt. Die Beklagte nahm die "Berichtigung" am 13. Februar 2006 in Empfang. 3.- Die Beklagte appellierte am 6. März 2006 und beantragte die Abweisung der Klage. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.- Mit Eingabe vom 8. März 2006 ersuchte der Kläger das Obergericht, die Rechtzeitigkeit der Appellation vorfrageweise zu prüfen. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Berichtigung habe keine neue Appellationsfrist ausgelöst. Eventuell sei die Appellation ausschliesslich auf die Verzugszinsfrage zu beschränken.