Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden. ====================================================================== 1.- Das Arbeitsgericht erliess am 30. Januar 2006 (nach sinngemässer Vereinigung von Teilklagen nach § 97 ZPO) folgendes Urteil: 1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 36'232.20 netto zu bezahlen. 2. In der Betreibung Nr. 2050485, BA X., wird im Betrag Fr. 18'116.10 nebst 5 % Zins seit 23.02.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. In der Betreibung Nr. 2050786, BA X., wird im Betrag Fr. 18'116.10 nebst 5 % Zins seit 29.06.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt.