| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 06.04.2006 | | Fallnummer: | 11 06 30 | | LGVE: | 2006 I Nr. 40 | | Leitsatz: | § 282 ZPO. Die Ergänzung einer unvollständigen Ziffer des Urteilsspruchs stellt eine Erläuterung dar. Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | § 282 ZPO. Die Ergänzung einer unvollständigen Ziffer des Urteilsspruchs stellt eine Erläuterung dar. Mit dem neu ausgelösten Rechtsmittel können nur die erläuterten Punkte angefochten werden.