Soweit sich die Klägerin zu Art. 43 lit. b BGBB äussert und zum Schluss kommt, die beiden Voraussetzungen dieses Artikels lägen beim Beklagten nicht vor, weshalb ein Vorkaufsfall zu ihren eigenen Gunsten gegeben sei, übersieht sie einerseits, dass sich der Beklagte gar nicht auf diese Bestimmung berufen hat und anderseits, dass sie selber nicht unter deren Anwendungsbereich fällt. 2.3. Schliesslich spielt die Frage, ob die Klägerin zur Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes auf die Pachtfläche angewiesen sei, für die Beurteilung, ob ein Vorkaufsfall vorliege, keine Rolle. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich daher.