O., § 6 N 190 S. 351). Demzufolge ist der klägerischen Argumentation, die diese allgemeinen Bestimmungen nicht für anwendbar hält, der Boden entzogen, und es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Bei einem Verkehrswert von Fr. 243'200.-- und einem Verkaufspreis von Fr. 100'000.-- liegt zweifellos eine gemischte Schenkung vor, die nicht als Vorkaufsfall gilt (BGE 115 II 179 E. 4a a.E.; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische ZGB, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 872 f.). Soweit sich die Klägerin zu Art.