Unter dem Begriff des Vorkaufsfalls werden jene Sachverhalte zusammengefasst, welche das Vorkaufsrecht auslösen. Art. 43 BGBB definiert einen erweiterten Vorkaufsfall, welcher hinsichtlich des Anwendungsbereichs über den allgemeinen Vorkaufsfall, wie er sich aus Art. 681 ZGB i.V.m. Art. 216c OR ergibt, hinausgeht. Die Tatbestände des erweiterten Vorkaufsfalls treten grundsätzlich zu jenen des allgemeinen Vorkaufsfalls hinzu (Beat Stalder, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, § 6 Rz 172 S. 346). Auf den sog. erweiterten Vorkaufsfall im Sinne der Art.