Die Klägerin ist Pächterin einer Teilfläche dieses Grundstücks. Unter Berufung auf das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 Abs. 2 BGBB) verlangte sie vom Beklagten die Übertragung des von ihr in Pacht gehaltenen Teils des verkauften Grundstücks zu Eigentum. Das Amtsgericht wie auch das Obergericht wiesen die Klage ab. Aus den Erwägungen: 2.2. Die Vorinstanz hat die Frage, ob ein Vorkaufsfall vorliege, anhand der allgemeinen Bestimmungen zu den vertraglichen sowie den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach Art. 681 ff. ZGB beurteilt. Unter dem Begriff des Vorkaufsfalls werden jene Sachverhalte zusammengefasst, welche das Vorkaufsrecht auslösen.