| | Entscheid: | Art. 216c OR; Art. 42 ff. BGBB. Für das Vorkaufsrecht des Pächters gilt ausschliesslich der allgemeine Vorkaufsfall des Art. 681 ZGB i.V.m. Art. 216c OR. Eine gemischte Schenkung gilt nicht als Vorkaufsfall. Auf den erweiterten Vorkaufsfall im Sinne der Art. 42 - 48 BGBB können sich grundsätzlich nur die in Art. 42 BGBB genannten Verwandten des Veräusserers berufen. ====================================================================== Der Beklagte verkaufte seinem Neffen ein landwirtschaftliches Grundstück zu einem Vorzugspreis. Die Klägerin ist Pächterin einer Teilfläche dieses Grundstücks.