OR betrifft indessen nicht die Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, sondern solche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Die Forderung der Klägerin verjährt somit nach Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 OR). 4.4. Die anrechnungspflichtigen Lohnzahlungen erfolgten im Jahr 2000. Der eingeklagte Anspruch ist demnach nicht verjährt. I. Kammer, 14. März 2007 (11 06 167) |