Nachdem er dies im Rahmen der Art. 324 und 337c OR aber nicht getan hat, bleibt es bei der Anwendung der arbeitsvertraglichen Regeln. Damit ist die Klage vertraglicher Natur, was einen Anspruch aus OR 62 ff. ausschliesst. 4.3. Es stellt sich noch die Frage, ob die Sondernorm des Art. 128 Ziff. 3 OR zur Anwendung gelangt, die für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Unterschied zur allgemeinen Regel in Art. 127 OR eine kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. Art. 128 Ziff. 3 OR betrifft indessen nicht die Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, sondern solche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.