Es wäre daher systemwidrig, für die Qualifikation und die damit verbundenen Modalitäten solcher Ansprüche auf den ausservertraglichen Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung zu greifen. Hätte der Gesetzgeber diese Ansprüche den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung unterstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich festlegen müssen (vgl. z.B. Art. 119 Abs. 2 OR, der für die Rückforderung der bereits empfangenen Vertragsleistung explizit auf die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verweist). Nachdem er dies im Rahmen der Art. 324 und 337c OR aber nicht getan hat, bleibt es bei der Anwendung der arbeitsvertraglichen Regeln.