Sie überwies lediglich den vertraglich geschuldeten Lohn, bis sie Kenntnis über Bestand und Umfang einer Drittleistung erhielt, was ihr erlaubte, ihre Rückerstattungsansprüche zu beziffern. Es wäre daher systemwidrig, für die Qualifikation und die damit verbundenen Modalitäten solcher Ansprüche auf den ausservertraglichen Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung zu greifen.