Zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien und dem klägerischen Rückforderungsanspruch besteht demnach ein funktionaler Zusammenhang. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den vertraglich geschuldeten Lohn Ende Monat auszurichten hatte, um nicht in Zahlungsverzug zu kommen (Art. 323 Abs. 1 OR). Folglich zahlte sie weder irrtümlich noch ohne Rechtsgrund. Sie überwies lediglich den vertraglich geschuldeten Lohn, bis sie Kenntnis über Bestand und Umfang einer Drittleistung erhielt, was ihr erlaubte, ihre Rückerstattungsansprüche zu beziffern.