324 Abs. 1 OR) und hat sich anderseits der Arbeitnehmer anderweitig Erworbenes anrechnen zu lassen (E. 3.1), handelt es sich in beiden Fällen um Obligationen, die direkt dem Arbeitsvertrag bzw. der gesetzlichen Regelung über den Arbeitsvertrag entspringen. Die Klägerin macht damit eine Forderung geltend, die ihr das Arbeitsrecht gewährt und die zum Ziel hat, das Gleichgewicht zwischen (zweifach bezahltem) Lohn und (einmal geleisteter) Arbeit wiederherzustellen. Zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien und dem klägerischen Rückforderungsanspruch besteht demnach ein funktionaler Zusammenhang.