Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 1 Vorbemerkungen Art. 62-67). Ebenso kommen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach Vertragsende den Lohn weiterhin ausrichtet (JAR 1991 S. 126). 4.2. Ist bei der Freistellung einerseits der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324 Abs. 1 OR) und hat sich anderseits der Arbeitnehmer anderweitig Erworbenes anrechnen zu lassen (E. 3.1), handelt es sich in beiden Fällen um Obligationen, die direkt dem Arbeitsvertrag bzw. der gesetzlichen Regelung über den Arbeitsvertrag entspringen.