Dies schränkt den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts ein (BGE 126 III 121 f. E. 3b und c). Bei der Bestimmung der Rechtsnatur muss jeder Anspruch einzeln geprüft werden. Einzig aus dem Umstand, dass die Parteien durch einen Vertrag gebunden sind, lässt sich noch nicht schliessen, dass alle Ansprüche, die sie gegeneinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen. So kann, wer mehr geleistet hat, als vertraglich geschuldet, den Differenzbetrag nur über das Bereicherungsrecht zurückfordern (BGE 127 III 426 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 4C.212/2002 vom 19.11.2002 E. 4.2; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl.