Da eine unerlaubte Handlung von vornherein auszuschliessen ist, beruht der eingeklagte Anspruch entweder auf Vertrag oder auf ungerechtfertigter Bereicherung. Die Anwendung der Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit einem bestehenden Vertragsverhältnis ist weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung allgemein und klar umschrieben. In der neueren Lehre und Rechtsprechung ist aber eine generelle Tendenz ersichtlich, Ansprüche vermehrt auf vertragliche denn auf bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen. Dies schränkt den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts ein (BGE 126 III 121 f. E. 3b und c).