67 OR) oder mit Ablauf von zehn Jahren (nach Art. 127 OR) verjährt. 4.1. Rückerstattungsansprüche können aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen (vgl. BGE 114 II 156 E. 2c/aa), was für die Verjährungsfrist von Bedeutung ist. Diese richtet sich nach Art. 127 ff. OR bei Verträgen oder nach Art. 60 OR, wenn die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, oder nach Art. 67 OR bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Da eine unerlaubte Handlung von vornherein auszuschliessen ist, beruht der eingeklagte Anspruch entweder auf Vertrag oder auf ungerechtfertigter Bereicherung.