, N 32 und 35 zu Art. 343 OR; Brühwiler, Komm. zum Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N 10 zu Art. 343 OR). Auf die nur erstinstanzlich vorgebrachten und von der Klägerin bestrittenen Gegenforderungen ist daher nicht einzugehen. Damit ist der Anrechnungsanspruch der Klägerin von Fr. 18'523.10 grundsätzlich ausgewiesen. 4.- Zu prüfen bleibt die Einrede der Verjährung. Streitig ist, ob der Anspruch des Klägers mit Ablauf eines Jahres (nach Art. 67 OR) oder mit Ablauf von zehn Jahren (nach Art.