Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 11. August 2000 nicht. Den Beklagten trifft damit die Anrechnungspflicht. 3.3. Der Beklagte bestreitet den eingeklagten Betrag masslich nicht. Das Arbeitsgericht beurteilte die zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten nicht, da es die Klage wegen Verjährung abwies. Der Beklagte erneuerte diese Gegenforderungen in seiner Appellationsantwort nicht mehr. Im arbeitsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren gilt - insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei - die Untersuchungsmaxime aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien nur in einem sehr engen Rahmen (vgl. Staehelin, Zürcher Komm., N 32 und 35 zu Art.