Auch wenn dieses Schreiben inhaltlich nicht in allen Teilen kohärent erscheint, kann daraus jedenfalls kein klarer Wille der Klägerin zum Verzicht auf die Anrechnungspflicht des Beklagten erblickt werden (den dieser dann konkludent gemäss Art. 6 OR angenommen hätte). Denn für die Bejahung einer Verzichtsofferte seitens des Gläubigers bedarf es (zumindest wie hier bei einem Verzicht ohne entsprechende Gegenleistung) eindeutiger Anhaltspunkte (Aepli, Zürcher Komm., N 30 ff. zu Art. 115 OR; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz 3318). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 11. August 2000 nicht.