Ausser der vertraglichen Geheimhaltungsklausel könntest Du ohne weiteres an jedem Ort arbeiten". Jedoch wird einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht für Dritte arbeiten dürfe, "zahlen wir doch noch Deinen Lohn für diese 2 Monate". Auch wenn dieses Schreiben inhaltlich nicht in allen Teilen kohärent erscheint, kann daraus jedenfalls kein klarer Wille der Klägerin zum Verzicht auf die Anrechnungspflicht des Beklagten erblickt werden (den dieser dann konkludent gemäss Art. 6 OR angenommen hätte).