Die Behauptungs- und Beweislast, dass keine Anrechnungspflicht besteht, obliegt dem Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB). 3.2. Der Beklagte macht nicht geltend, dass die Klägerin anlässlich der Kündigung oder in einem späteren Zeitpunkt auf den Anrechnungsanspruch verzichtet habe. Die Kündigung vom 28. Juli 2000 spricht dieses Thema nicht an. Das spätere Schreiben der Klägerin vom 11. August 2000 enthält zwar die Passage "Solltest Du früher eine Anstellung finden, was wir Dir gönnen würden und auch im eigenen Interesse wäre, so werden wir Dir in keinem Falle behinderlich sein. Ausser der vertraglichen Geheimhaltungsklausel könntest Du ohne weiteres an jedem Ort arbeiten".