324 Abs. 2 oder Art. 337c Abs. 2 OR anrechnen lassen, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde und auch die Umstände des Falls den Schluss nicht zulassen, es sei auf die Anrechnung verzichtet worden (BGE 128 III 281, 128 III 220 E. 3b/cc, 118 II 140 ff.). Welche dieser beiden Bestimmungen Grundlage der Anrechnungspflicht bildet, muss nicht entschieden werden. Die Beurteilung, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht (E. 3) und ob dieser verjährt ist (E. 4), hängt davon nicht ab. Die Behauptungs- und Beweislast, dass keine Anrechnungspflicht besteht, obliegt dem Arbeitnehmer (Art. 8 ZGB).