Die Klägerin forderte vor Arbeitsgericht die Rückzahlung der eigenen Lohnzahlungen von Fr. 20'688.30. Vor Obergericht verlangt sie die Herausgabe des vom neuen Arbeitgeber geleisteten Lohnes von Fr. 18'523.10. Da beide Begehren auf dem gleichen Tatsachenkomplex beruhen, liegt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 98 Abs. 1 und 2 ZPO vor. Zulässig ist auch die Reduktion des Forderungsbetrages in zweiter Instanz (§ 98 Abs. 3 ZPO). 3.- Vorerst ist zu prüfen, ob der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zusteht. 3.1. Der freigestellte Arbeitnehmer muss sich anderweitig verdienten Lohn in analoger Anwendung von Art. 324 Abs. 2 oder Art.