{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-167_2007-03-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3092", "Checksum": "8b971c3f456e67cbd3b5f3595ef16208"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 167", "2007 I Nr. 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.03.2007 11 06 167 (2007 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.03.2007 11 06 167 (2007 I Nr. 22)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.03.2007 11 06 167 (2007 I Nr. 22)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 324 Abs. 2,  337c Abs. 2 und 127 OR. Anrechnung von anderweitig verdientem Lohn eines freigestellten Arbeitnehmers. Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Arbeitgebers. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:24", "Checksum": "31ea7aa552d9c724fd505e2344ccb6dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 14.03.2007 11 06 167 (2007 I Nr. 22)\nRegeste:\nArt. 324 Abs. 2,  337c Abs. 2 und 127 OR. Anrechnung von anderweitig verdientem Lohn eines freigestellten Arbeitnehmers. Verjährung des Rückzahlungsanspruchs des Arbeitgebers. | OR (Obligationenrecht)\n\n gegeneinander geltend machen können, einen vertraglichen Charakter aufweisen. So kann, wer mehr geleistet hat, als vertraglich geschuldet, den Differenzbetrag nur über das Bereicherungsrecht zurückfordern (BGE 127 III 426 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 4C.212/2002 vom 19.11.2002 E. 4.2; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 1 Vorbemerkungen Art. 62-67). Ebenso kommen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach Vertragsende den Lohn weiterhin ausrichtet (JAR 1991 S. 126). 4.2. Ist bei der Freistellung einerseits der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324 Abs. 1 OR) und hat sich anderseits der Arbeitnehmer anderweitig Erworbenes anrechnen zu lassen (E. 3.1), handelt es sich in beiden Fällen um Obligationen, die direkt dem Arbeitsvertrag bzw. der gesetzlichen Regelung über den Arbeitsvertrag entspringen. Die Klägerin macht damit eine Forderung geltend, die ihr das Arbeitsrecht gewährt und die zum Ziel hat, das Gleichgewicht zwischen (zweifach bezahltem) Lohn und (einmal geleisteter) Arbeit wiederherzustellen. Zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien und dem klägerischen Rückforderungsanspruch besteht demnach ein funktionaler Zusammenhang. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den vertraglich geschuldeten Lohn Ende Monat auszurichten hatte, um nicht in Zahlungsverzug zu kommen (Art. 323 Abs. 1 OR). Folglich zahlte sie weder irrtümlich noch ohne Rechtsgrund. Sie überwies lediglich den vertraglich geschuldeten Lohn, bis sie Kenntnis über Bestand und Umfang einer Drittleistung erhielt, was ihr erlaubte, ihre Rückerstattungsansprüche zu beziffern. Es wäre daher systemwidrig, für die Qualifikation und die damit verbundenen Modalitäten solcher Ansprüche auf den ausservertraglichen Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung zu greifen. Hätte der Gesetzgeber diese Ansprüche den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung unterstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich festlegen müssen (vgl. z.B. Art. 119 Abs. 2 OR, der für die Rückforderung der bereits empfangenen Vertragsleistung explizit auf die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verweist). Nachdem er dies im Rahmen der Art. 324 und 337c OR aber nicht getan hat, bleibt es bei der Anwendung der arbeitsvertraglichen Regeln. Damit ist die Klage vertraglicher Natur, was einen Anspruch aus OR 62 ff. ausschliesst. 4.3. Es stellt sich noch die Frage, ob die Sondernorm des Art. 128 Ziff. 3 OR zur Anwendung gelangt, die für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Unterschied zur allgemeinen Regel in Art. 127 OR eine kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. Art. 128 Ziff. 3 OR betrifft indessen nicht die Forderungen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, sondern solche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Die Forderung der Klägerin verjährt somit nach Ablauf von zehn Jahren (Art. 127 OR). 4.4. Die anrechnungspflichtigen Lohnzahlungen erfolgten im Jahr 2000. Der eingeklagte Anspruch ist demnach nicht verjährt. I. Kammer, 14. März 2007 (11 06 167) |"}